Rechtsprechung
   BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07   

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https://dejure.org/2009,14206
BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2009,14206)
BVerfG, Entscheidung vom 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2009,14206)
BVerfG, Entscheidung vom 21. April 2009 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2009,14206)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä.

  • issuu.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Immer wieder Caroline (Martin W. Huff)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04

    Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 112, 284 ).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

    Bei dieser Folgenabwägung sind die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur Folgen, die sich für die Beschwerdeführer ergeben (vgl. BVerfGE 112, 284 ).

  • BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06

    Hufbeschlaggesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfGE 117, 126 ).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Folgenabwägung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

    Ein Gesetz darf deshalb nur dann vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seiner Geltung nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 112, 284 ; 117, 126 ).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus BVerfG, 21.04.2009 - 1 BvR 1602/07
    Die Schwere des Grundrechtseingriffs einer anlasslosen Datenerhebung nimmt dabei mit der Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der Betroffenen zu (vgl. BVerfGE 120, 378 ).

    Angesichts der Streubreite der erhobenen Daten trägt dies dazu bei, dass sich hierdurch das Risiko des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens verfestigen kann (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 115, 320 ; 120, 378 ).

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